Prinotec GmbH AVLB als pdf

1. Allgemeines

1.1. Der Vertrag ist entweder mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung der Prinotec GmbH, dass die Bestellung angenommen wird (Auftragsbestätigung), oder mit der schriftlichen Erklärung des Bestellers, dass er die Offerte der Prinotec GmbH annimmt, abgeschlossen.

1.2. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich, sofern sie in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt und dem Besteller übergeben werden.

Der Besteller verzichtet ausdrücklich auf die Anwendbarkeit seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen, seiner Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder anderer vorformulierter Vertragsbedingungen.

1.3. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform dann gleichgestellt, wenn von den Parteien besonders vereinbart.

1.4. Sollte sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Vereinbarung ersetzen.

1.5. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen liegen ausschliesslich in deutscher Fassung vor.


2. Offerten und Vertragsabschluss

2.1. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Prinotec GmbH nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt hat.

2.2. Die Offerten sind während der in den Offerten genannten Annahmefrist verbindlich. Dies gilt nur für schriftliche Offerten. Offerten die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.


3. Umfang der Lieferung

3.1. Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich berechnet.

3.2. Konstruktionsänderungen und technische Änderungen bleiben grundsätzlich vorbehalten.


4. Technische Unterlagen

4.1. Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben auf dem Produktdatenblatt sind nur verbindlich soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

4.2. Die Prinotec GmbH behält sich alle Rechte an technischen Unterlagen vor, die sie dem Besteller ausgehändigt hat. Der Besteller anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen ohne schriftliches Einverständnis der Prinotec GmbH keinem Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihm übergeben worden sind.

4.3. Bei Nichtbestellung sind die mit der Offerte überlassenen Unterlagen auf Verlangen der Prinotec GmbH zurückzugeben.


5. Vorschriften im Bestimmungsland

5.1. Der Besteller hat die Prinotec GmbH spätestens mit der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

5.2. Mangels anderweitiger Vereinbarungen entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz des Bestellers, auf welche dieser den Lieferanten gemäss Ziff. 5.1 hingewiesen hat.


6. Preise

6.1. Die Preise der Prinotec GmbH verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, netto, ab Werk CH-8309 Birchwil (Nürensdorf), in Schweizerfranken, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, allfällige Steuern, Beurkundungen, Zollgebühren, Montage, Installation und Inbetriebnahme.

6.2. Werden ausnahmsweise Preise in einer anderen als Schweizer Währung vereinbart, so ist die Prinotec GmbH berechtigt, die Preise anzupassen, wenn sich der Kurs der vereinbarten Währung gegenüber dem Schweizerfranken um mehr als 1.5 % verändert. Ausgangsbasis ist der in der Vereinbarung genannte Wechselkurs. Wird in der Vereinbarung irrtümlich kein Basiskurs genannt, so ist der Wechselkurs (Devisen, Ankauf) zum Zeitpunkt der vom Besteller akzeptierten Offerte als Basis massgeblich.


7. Zahlungsbedingungen

7.1. Der Kaufpreis wird wie folgt zur Zahlung fällig:

a) 30 Tage netto nach Meldung der Versandbereitschaft und Rechnungsstellung.

b) Für Lieferungen ins Ausland kann die Prinotec GmbH eine Zahlung gegen ein unwiderrufliches Akkreditiv verlangen, welches durch eine von der Prinotec GmbH bezeichnete Schweizer Bank bestätigt wird. Die entsprechenden Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

7.2. Die Zahlungsart wird in der Offerte bzw. der Auftragsbestätigung vereinbart.

7.3. Die Zahlungen sind vom Besteller am Domizil der Prinotec GmbH ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art in freier Schweizer Währung zu leisten. Anders lautende Zahlungsbedingungen werden speziell vereinbart.

7.4. Bei Zahlungsverzug behält sich die Prinotec GmbH die sofortige Einstellung von geplanten Lieferungen vor und ist berechtigt, einen Verzugszins in Höhe von 8% p.a. zu berechnen.


8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Die Prinotec GmbH behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren vollständigen Bezahlung vor.

8.2. Der Besteller ist verpflichtet, bei den zum Schutz des Eigentums der Prinotec GmbH erforderlichen Massnahmen mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er die Prinotec GmbH mit Abschluss des Vertrages auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in Stand halten und zu Gunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.


9. Lieferfrist

9.1. Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch die Prinotec GmbH und nach vollständiger Bereinigung der technischen Belange.

9.2. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:

a) wenn die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, der Prinotec GmbH nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Besteller nachträglich abgeändert werden;

b) wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder erforderliche Importlizenzen nicht rechtzeitig bei der Prinotec GmbH eintreffen;

c) wenn Hindernisse auftreten, welche die Prinotec GmbH trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei der Prinotec GmbH, beim Besteller oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Unbrauchbarkeit von wichtigen Werkstücken (Ausschuss) , behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.


10. Lieferung, Transport und Versicherung

10.1. Die Produkte werden von der Prinotec GmbH sorgfältig verpackt. Die Verpackung wird dem Besteller zu Selbstkosten verrechnet.

10.2. Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind der Prinotec GmbH rechtzeitig bekannt zu geben. Der Versand erfolgt über den vom Besteller bezeichneten Frachtführer, der im Falle eines Exportes aus der Schweiz alle Ausfuhrvorkehrungen trifft. Hat der Besteller keine Speditionsfirma bezeichnet, beauftragt die Prinotec GmbH nach eigenem Gutdünken eine Speditionsfirma mit dem Versand. Die Kosten für zusätzliche Bemühungen werden in einem solchen Fall dem Besteller in Rechnung gestellt.

10.3. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

10.4. Alle Importvorkehrungen für die Einfuhr ins Bestimmungsland müssen durch den Besteller oder seinen Vertreter getroffen werden.

10.5. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie von der Prinotec GmbH abzuschliessen ist, geht sie auf Rechnung des Bestellers.


11. Prüfung und Abnahme der Lieferung

11.1. Der Besteller hat die Lieferung innert acht Tagen nach Erhalt zu prüfen und der Prinotec GmbH Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.


12. Gewährleistung und Haftung

12.1. Die Prinotec GmbH gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind.

12.2. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die im Produktdatenblatt ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.

12.3. Die Gewährleistungsfrist für die Produkte beträgt zwölf Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab Werk, endet jedoch vorzeitig, wenn das Produkt 2'200 Betriebsstunden ab Inbetriebnahme beim Besteller oder einem Dritten erreicht. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Ablieferung der Produkte ab Werk der Prinotec GmbH zu laufen.

12.4. Sollten die Produkte fehlerhaft sein, so kann der Besteller Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit verlangen oder aber Behebung des Fehlers durch die Prinotec GmbH. Im Falle einer Ersatzlieferung ist das fehlerhafte Material auf erste Aufforderung der Prinotec GmbH hin innert zehn Tagen nach Eintreffen der Ersatzlieferung an die Prinotec GmbH zurückzusenden. Die Kosten für die Rücksendung trägt die Prinotec GmbH.

12.5. Wird ein Fehler im Sinne von Art. 12.4. nicht innerhalb angemessener Frist durch Ersatzlieferung oder Eliminierung des Fehlers durch die Prinotec GmbH behoben, so kann der Besteller Herabsetzung des Erwerbspreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

12.6. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und der Prinotec GmbH Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

12.7. Von der Gewährleistung und Haftung der Prinotec GmbH ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhaften Konstruktion, mangelhafter Ausführung oder anderer Gründe entstanden sind, welche die Prinotec GmbH zu vertreten hat.

12.8. Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Art. 12.4 und 12.5 ausdrücklich genannten.

12.9. Im Falle von Lieferverzögerungen haftet die Prinotec GmbH nur für Absicht und grobe Fahrlässigkeit und maximal für Schaden bis zur Höhe des Wertes der verspätet gelieferten Ware. Wandelung und Minderung sind ausgeschlossen.

12.10. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit zwingende produktehaftpflichtrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.


13. Anwendbares Recht

13.1. Der vorliegende Vertrag unterliegt schweizerischem Recht.

14. Gerichtsstand

14.1. Gerichtsstand ist CH-8309 Birchwil (Nürensdorf).